• ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER SLV GMBH
  • ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1) Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

(1) Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Händler sind ausschließlich diese Verkaufsbedingungen sowie der gegebenenfalls zwischen SLV und dem Händler abgeschlossene Rahmenvertrag, der diesem Vertrag im Kollisionsfall vorgeht. Händler sind solche Vertragspartner, die die von uns erworbenen Produkte unabhängig vom Vertriebsweg an Dritte (Endkunden oder an andere Händler) verkaufen.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Produktverkäufe.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Händlers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Händlers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für Kaufverträge mit Unternehmern gemäß § 14 BGB sowie Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, die in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und nicht zu privaten Zwecken handeln. Um die Nutzung in diesem Sinne durch unsere Händler sicherzustellen, überprüfen wir die Unternehmereigenschaft im Rahmen der Registrierung/Bestellabwicklung. Der Vertragsschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Prüfung positiv ausfällt.

2) Vertragsschluss

(1) Händler können den Bestellvorgang einleiten, indem sie die Ware auf unserer Produktseite auswählen und auf den Button „Warenkorb“ klicken. Das ausgewählte Produkt wird damit temporär im Warenkorb gespeichert. Klickt der Händler auf den Button „Warenkorb“ oben rechts, der in einem Kreis die Anzahl der gespeicherten Produkte anzeigt, wird er auf eine Seite weitergeleitet, auf der er sich anmelden – falls er bereits bei uns als Fachhändler registriert ist – oder registrieren kann.
Die Registrierung erfolgt entweder über Anklicken des Buttons „Händler werden“ und die anschließende Eingabe, der dann abgefragten Daten, oder über Eingabe der bereits vorliegenden SLV Kundennummer und hinterlegten E-Mail Adresse sowie das Anklicken des Buttons „Absenden“, falls der Händler bereits als Fachhändler bei SLV gelistet ist. Sofern der Händler bereits registriert ist, erfolgt die Anmeldung mittels der bei uns gespeicherten Daten (Kundennummer und Passwort) und anschließendem Klick des Buttons „Login“. Nachdem der Händler sich eingeloggt hat, wird ihm sein Warenkorb angezeigt. Die gewünschte Bestellmenge der Artikel lässt sich dort mittels eines Klicks auf „1 Stück“ oder „Entfernen“ anpassen und aktualisieren. Über die Schnelleingabe und die Artikelnummer und einen Klick des Buttons „Hinzufügen“ oder mittels Wiederholung des vorgenannten Schritts über den Button „Produkte“ oder „weiter einkaufen“ lassen sich dem Warenkorb weitere Produkte hinzufügen.
Über den Button „zur Kasse“ wird der Bestellvorgang fortgesetzt, indem auf der Folgeseite die Bestellung angezeigt wird. Dort können die Versandart, Zahlungsart und etwaige weitere Bestelloptionen ausgewählt, die angegebene Rechnungs- und Lieferadresse geprüft sowie gegebenenfalls eine von der Rechnungsadresse abweichende Lieferadresse angegeben werden.
Der Händler erklärt verbindlich, die ausgewählten Produkte in der angezeigten Anzahl erwerben zu wollen (Vertragsangebot), indem er den Button „jetzt kaufen“ klickt und zuvor unsere verlinkten AGB und Datenschutzerklärung zur Kenntnis nimmt und akzeptiert, indem das daneben befindliche Kästchen durch ein Anklicken ausgewählt wird. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung des Händlers erfolgt unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Tagen nach Eingang bei uns anzunehmen (Vertragsannahme). Die Vertragsannahme kann entweder schriftlich, durch Einlösung einer gegebenen Lastschrift oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

(2) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und/oder Farbe und/oder Gewicht des Produkts bleiben bis zum Vertragsschluss vorbehalten. Durch Produktbeschreibungen, Angaben in Angebotsunterlagen oder Bedienungsanleitungen übernehmen wir keine Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie, wenn dies nicht ausdrücklich so bezeichnet ist.

(3) Die für Vertragsschluss und -vollziehung zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch und Englisch. Der Vertragstext wird von uns gespeichert und ist dem Händler zugänglich in der aktuellen Fassung unter der Adresse www.slv.com/de-de/agb.html und unter www.slv.com/de-de/service/downloads.html als Download.

(4) SLV hat sich keinen besonderen Verhaltenskodizes unterworfen.

3) Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von SLV gegenüber dem Händler aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung über Leuchten, Leuchtmittel und dazugehörigem Zubehör (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Händlers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Im Rückgabeverlangen durch uns liegt gleichzeitig der Rücktritt vom Vertrag.

(3) Der Händler ist berechtigt, die Kaufsache bis zum Rücktritt vom Vertrag (Abs. 2) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu verkaufen. Dem Händler ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
Der Händler tritt uns bereits jetzt die Forderungen bezüglich der Kaufsache in vollem Umfang ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung auf eigene Rechnung und im eigenen Namen bleibt der Händler auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einziehung zu unterlassen, solange der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Verhält sich der Händler vertragswidrig, können wir verlangen, dass der Händler uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Händlers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Händler uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Händler verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Händlers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.

4) Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich „ab Werk” (EXW gemäß Incoterms 2010), zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Kaufsache fällig und zu zahlen. Wir behalten uns das Recht vor eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Nachnahme durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

(2) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Händler nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Händler ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn Mängelansprüche oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend gemacht werden.

(3) Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, gilt folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird in der Regel mit der Rechnung, in jedem Fall noch einmal bis spätestens einen Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/“Pre-notification“). Der Händler erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die grundsätzlich 14-tägige Frist für die Information über den Einzug einer fälligen Zahlung bis auf einen Tag vor Belastung verkürzt werden kann. Der Händler ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Händler im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Der Händler hat jede Änderung seiner Bankverbindung zusammen mit einem vollständig ausgefüllten neuen SEPA-Mandat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Wenn uns nach Abschluss des Vertrages berechtigte Zweifel an der Bonität des Händlers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken bekannt werden oder sich als Folge von Zahlungsverzug das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht, sind wir berechtigt, angemessene Sicherheit zu verlangen. Kommt der Händler einem solchen Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn bei einem Händler andere Ereignisse eintreten und uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden. Dann sind wir berechtigt, Teillieferungen als besondere Geschäfte abzurechnen. Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt oder treten beim Händler andere Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden uns solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, können wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes weitere Lieferungen aus demselben rechtlichen Verhältnis bis zur Tilgung der hieraus offenen Forderungen von Vorauszahlungen abhängig machen.

5) Lieferbedingungen

(1) Die Lieferung erfolgt „ab Werk” (EXW gemäß Incoterms 2010). Wir sind zur Teillieferung berechtigt, soweit dies für den Händler zumutbar ist. Erfolgt die Teillieferung auf Händlerwunsch, berechnen wir für jede Teillieferung Versandkosten. Versandverpackung, Versand- und Transportkosten und Versicherung unterliegen der gesonderten Berechnung.

(2) Die Kosten für Lieferungen ins Ausland sind abweichend und können bei uns unter der Rufnummer +49 2451 48330 oder via Mail an [email protected] erfragt werden.

(3) Die von SLV in Aussicht gestellte Lieferfrist gilt stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Lieferfrist oder -termin zugesagt wurde. Sofern Versand vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Ereignisse gehindert, die wir nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung), informieren wir den Händler hierüber unverzüglich und teilen gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Händlers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Händler erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Händler pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Händler gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Die Rechte des Händlers gem. Ziffer 7 dieser Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

6) Mängelrechte

(1) Für die Rechte des Händlers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Mängelansprüche des Händlers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachkommt.

(2) Zur Wahrung der Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ist der Händler mit Erhalt der Kaufsache verpflichtet, diese unverzüglich nach Art, Menge und Beschaffenheit zu prüfen, wobei die nachfolgende Untersuchungsmethode vereinbart wird: Zur Prüfung der Kaufsache ist sie testweise anzuschließen und in Betrieb zu nehmen. Umfasst die Lieferung eine größere Warenmenge (eine größere Warenmenge beginnt ab 25 Kaufsachen im Rahmen einer Bestellung) sind zur Wahrung der Untersuchungs- und Rügepflicht aussagekräftige Stichproben nach Maßgabe der vorgenannten Untersuchungsmethode ausreichend, allerdings auch erforderlich. Die Stichproben müssen so erfolgen, dass sie Aufschluss über die Beschaffenheit aller im Rahmen der Bestellung gelieferten Kaufsachen geben. Werden bei der Untersuchung offensichtliche Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen. Die Rüge erfordert die Bezeichnung des Funktionsmangels. Zeigt sich später ein Mangel, der durch die vorgenannte Untersuchungsmethode bei Erhalt der Kaufsache nicht zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat der Händler unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen, nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel gegenüber SLV anzuzeigen. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei SLV.

(3) Im Falle eines Streckengeschäfts oder bei Direktlieferungen stellt der Händler durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Untersuchungs- und Rügepflichten eingehalten werden; SLV gibt dem Händler die Gelegenheit unmittelbar vor Versand die Untersuchung bei sich im Lager durchzuführen und ist mit der Untersuchung durch den Zweitkäufer einverstanden.

(4) Wir leisten für Sach- oder Rechtsmängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachlieferung fehl (§ 440 Satz 2 BGB), kann der Händler grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(5) Erhält der Händler eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

7) Garantieübernahme

Für die Produktserie DASAR® PREMIUM gelten die unter https://assets.slv.com/fileadmin/documentation/Deutsch/Garantiebedingungen_Dasar_Premium_3.0.pdf genannten Garantiebedingungen.

8) Haftung

(1) Die Haftung von SLV für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen ist. Die Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit bleibt bei der Verletzung von Kardinalpflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Händler regelmäßig vertrauen darf, unberührt; allerdings ist die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(2) Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von SLV.

9) Rücksendungen

Für Rücksendungen unserer Waren gilt die hier ersichtliche Rücksenderichtlinie.

10) Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Anknüpfungstatbestände des Internationalen Privatrechts.

(2) Ist der Händler Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Händler keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollte eine Klausel dieser Verkaufsbedingungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt der Rest der Bedingungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Klausel tritt eine wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtswirksame Bestimmung.

Qualitätsanforderungen Die Produkte der SLV GmbH, Daimlerstraße 21-23, 52531 Übach-Palenberg (im Folgenden: SLV) sind als Qualitätsware im Markt positioniert und genießen bereits jetzt ein entsprechendes Image. Dieses Image soll künftig von beiden Seiten gepflegt und weiter ausgebaut werden. Gleichzeitig erfordern die Produkte sowohl in technischer als auch in ästhetischer Hinsicht regelmäßig eine eingehende Beratung der Kunden, die zumindest auf Anfrage auch von nachgelagerten Wiederverkäufern gewährleistet werden muss. Soweit nachstehend Vereinbarungen zugunsten von SLV getroffen werden, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter.

Zur Sicherstellung dieser Anforderungen vereinbaren die Parteien nachstehende Qualitätskriterien für den Vertrieb der vertragsgegenständlichen Waren, wobei auf die Besonderheiten der unterschiedlichen Vertriebskanäle mit dem Ziel eines einheitlichen Vertriebsqualitätsniveaus Rücksicht genommen wird:

Für den Verkauf der SLV Produkte durch Wiederverkäufer im stationären Vertrieb gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

I. Elektro-Großhandel

(1) Der Händler muss über eine Geschäftsadresse verfügen, die über geregelte Öffnungszeiten verfügt und vom Gewerbekunden zu diesen Zeiten aufgesucht werden kann. (2) Der Händler muss eine Produktberatung durch qualifiziertes Personal gewährleisten.

(3) Der Händler muss eine Möglichkeit zur Lagerung der Vertragsware vorhalten.

(4) Der Händler hat Maßnahmen zur Verkaufsförderung der Vertragsware zu ergreifen, beispielsweise durch Werbeprospekte, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt werden.

(5) Der Händler muss seinen Kunden Informationsmaterial anbieten, und zwar im Mindestmaß den SLV-Katalog „BIG WHITE“ in seiner jeweils aktuellen Auflage.

II. Fachhandel

(1) Der Händler muss seine Tätigkeit hauptberuflich ausüben.

(2) Der Händler muss über eine Geschäftsadresse verfügen, die über geregelte Öffnungszeiten verfügt und vom Kunden zu diesen Zeiten aufgesucht werden kann.

(3) Der Händler muss eine Beratung durch qualifiziertes Personal gewährleisten.

(4) Der Händler muss über eine kostenlose Hotline verfügen, die zu den üblichen Öffnungszeiten ausreichend besetzt ist, um Kundenanrufe kurzfristig entgegenzunehmen. Die Hotline ist mit ausreichend fachkundigem Personal zu besetzen.

(5) Die Präsentation der Produkte hat dem Ambiente eines Fachgeschäfts entsprechend zu erfolgen und muss dem Image der Produkte als Qualitätsware entsprechen. Die Produkte dürfen insbesondere nicht mit vollkommen anderen Produktarten (beispielsweise Kleidung, Sportartikel etc.) zusammen gezeigt werden. Bei der Präsentation der Produkte müssen ein einheitliches Erscheinungsbild und die Wiedererkennbarkeit von Produkt und Marke („look & feel“) gewährleistet sein;

(6) Der Händler hat Maßnahmen zur Verkaufsförderung der Vertragsware zu ergreifen, beispielsweise durch Werbeprospekte, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt werden.

(7) Der Händler muss seinen Kunden Informationsmaterial anbieten, und zwar im Mindestmaß den SLV-Katalog „BIG WHITE“ in seiner jeweils aktuellen Auflage.

III. Elektroinstallateure

(1) Der Händler muss seine Tätigkeit hauptberuflich ausüben.

(2) Der Händler muss über eine Geschäftsadresse verfügen, die über geregelte Öffnungszeiten verfügt und vom Kunden zu diesen Zeiten aufgesucht werden kann.

(3) Wenn der Händler nicht über eine solche Geschäftsstätte verfügt, muss er für den Endkunden zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar sein und den Endkunden bei Bedarf in geeigneter Weise, beispielsweise an der Baustelle, aufsuchen.

(5) Der Händler muss eine Beratung durch qualifiziertes Personal gewährleisten.

(6) Der Händler hat Maßnahmen zur Verkaufsförderung der Vertragsware zu ergreifen, beispielsweise durch eine entsprechende Kundenberatung.

(7) Der Händler muss seinen Kunden Informationsmaterial anbieten, und zwar im Mindestmaß den SLV-Katalog „BIG WHITE“ in seiner jeweils aktuellen Auflage.

Für den Verkauf der SLV Produkte durch Händler im Online-Handel gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Der Händler muss seine Tätigkeit hauptberuflich ausüben;

(2) Der Händler muss die folgenden technischen Anforderungen an seine Onlinepräsenz erfüllen:
Schneller Seitenaufbau, Verwendung hochauflösender Produktfotos bei Detailansichten,
Benutzerfreundliche Navigation, beispielsweise SLV Produkte nach Marken und Produktkategorien gegliedert durchsuchbar.

(3) Der Händler verpflichtet sich, die erforderliche Sachkunde zur Einhaltung der fernabsatzrechtlichen Vorgaben vorzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen;

(4) Der Händler vermarktet die SLV-Produkte aktiv und ergreift dabei unter anderem Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung unter Beachtung der Vereinbarungen dieses Rahmenvertrages.

(5) Die Produkte sind in qualitativ hochwertiger Weise darzustellen. Insbesondere sind folgende Kriterien einzuhalten:

Im Domainnamen von Onlineshops oder sonstiger Webseiten, die zur Bewerbung der Produkte verwendet werden, darf kein Wort oder Wortbestandteil verwendet werden, die für das Qualitätsimage von SLV oder der Produkte nachteilig sind (beispielsweise „billig“);
die zum Verkauf verwendete Website des Händlers hat dem Anspruch der Produkte von SLV und dem Ambiente eines Fachgeschäfts für das betreffende Produkt zu entsprechen. Die Produkte dürfen insbesondere nicht mit vollkommen anderen Produktarten (beispielsweise Kleidung, Sportartikel etc.) zusammen gezeigt werden.
Bei der Präsentation der Produkte müssen ein einheitliches Erscheinungsbild und die Wiedererkennbarkeit von Produkt und Marke („look & feel“) gewährleistet sein;
bei der Darstellung eines jeden Produkts müssen in der Übersichtsseite mindestens der Unternehmensname “SLV“ in der Produktbezeichnung aufgeführt sein (z.B. „SLV Wandleuchte …“). Auf der Unterseite, auf der Detailbeschreibung des Produktes erfolgt, sind ebenfalls der Unternehmensname und das SLV-Logo bei der Produktdarstellung zu verwenden, was zu diesem Zweck für die Dauer dieses Vertrags klarstellend gestattet, nicht lizenziert, wird;

(6) Produktabbildungen sind vom Händler in hochwertiger, den im SLV Hauptkatalog veröffentlichten Bildern gleichwertiger Qualität, vorzunehmen. Bei entsprechendem Abschluss eines Bildnutzungsvertrages sind die von SLV zur Verfügung gestellten Produktbilder zu verwenden. Hierbei ist die Rechteinhaberschaft von SLV in unmittelbarer Nähe zur Produktfotografie (zum Beispiel direkt unterhalb des Bildes) wie folgt zu vermerken: “© SLV (exklusive Rechte)“.

(7) Der Händler muss eine telefonische Beratung durch qualifiziertes Personal gewährleisten. Für die Durchführung von über die Produktberatung hinausgehenden Leistungen, insbesondere bei Gewährleistungsfällen, haben Händler eine telefonische Kundenservice-Hotline einzurichten, die zu üblichen Öffnungszeiten ausreichend besetzt ist, um Kundenanrufe kurzfristig entgegenzunehmen. Die Hotline ist mit fachkundigem Personal zu besetzen. Auf der Website hat ein gut sichtbarer Hinweis auf die Hotline unter Angabe der Telefonnummer, der Sprechzeiten und der E-Mail-Adresse zu erfolgen;

(8) Sofern der Händler eine Domain im Ausland betreibt, hat er eine Fachberatung in den jeweiligen Landessprachen anzubieten. Zudem hat er die im jeweiligen Verkaufsland geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die steuerlichen Regelungen, sowie fernabsatzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Auch hat der Händler eine kundenorientierte Retourenabwicklung anzubieten. Im Übrigen gelten die hier niedergelegten Anforderungen entsprechend.

(9) Sofern ein Händler zusätzlich eine stationäre Verkaufsstätte bereit hält, hat ein Hinweis hierauf unter Nennung der Kontaktdaten sowie der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu erfolgen;

(10) Zuvor genannte Kriterien gelten auch für den Verkauf von SLV Produkten über Verkaufs- und Auktionsplattformen;

Händler, die ausschließlich auf Großhandelsstufe tätig sind, dürfen vertragsgegenständliche Ware nicht an Endverbraucher verkaufen. Unabhängig vom gewählten Vertriebsweg gilt:

(1) Ein Weiterverkauf der Ware an gewerbliche Wiederverkäufer ist nur zulässig, wenn der Erwerber durch den Händler ebenfalls vertraglich zur Einhaltung der hier niedergelegten Bestimmungen mit Ausnahme der Gebietsbeschränkungen verpflichtet wird. Zur Einbeziehung in die jeweiligen Verträge sind dieser Text zu den oben genannten Qualitätsanforderungen und dem Liefermandat zu verwenden. Der Händler ist in der optischen Aufbereitung und Darstellung der Mustertexte (Layout, Schriftart, Logo) frei;

(2) SLV ist berechtigt, die Herkunft der Ware durch bestimmte Kriterien an der Ware, beispielsweise in Form von Kontrollnummern, nachvollziehbar zu machen.

(3) Sobald der Händler Kenntnis davon erlangt, dass die festgelegten Bedingungen vom Kunden des Händlers nicht eingehalten werden, hat der Händler seinem Kunden eine schriftliche Aufforderung, die Qualitätsanforderungen einzuhalten, mit angemessener Fristsetzung von höchstens 10 Tagen zukommen zu lassen und SLV von dem Sachverhalt zu informieren;

(4) Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nach, hat der Händler die Belieferung seines Kunden solange einzustellen, bis die Qualitätskriterien eingehalten werden;

(5) SLV wird bereits jetzt bevollmächtigt, die Ansprüche des Händlers auf Einhaltung der genannten Bedingungen aus den jeweiligen Kaufverträgen gegen die Kunden des Händlers gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft durchzusetzen.

Stand: September 2018

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